201504.15
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Veröffentlichung Martina Heinsen „Die Wirtschaftsprüfung“ Heft 8-2015

Veröffentlichung von Martina Heinsen in der Zeitschrift die Wirtschaftsprüfung, Heft 8-2015, Seite 367 bis 374: Was ändert sich bei der Abschlussprüfung durch das VermAnlG? Einzelfragen zu Prüfungsdurchführung und Berichterstattung des Abschlussprüfers nach § 25 VermAnlG


Die Emittenten von Vermögensanlagen, die den Regelungen des Vermögenanlagengesetzes (VermAnlG) unterliegen, müssen erhöhte Pflichten auch in Bezug auf die externe Rechnungslegung erfüllen. Altemittenten, die die Vermögensanlagen nach dem 01.06.2012 noch öffentlich angeboten haben, unterliegen – bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr – zum 31.12.2014 erstmalig den Rechnungslegungsvorschriften nach §§ 23 ff. VermAnlG. Nach diesen Regelungen sind stets ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen und von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisungen von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten bestätigen, wobei es sich häufig um eine hohe Zahl von mehreren hundert oder tausend Anlegern handelt. Der Abschlussprüfer hat des Weiteren festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sowie eines ggf. bestehenden Treuhandvertrages beachtet wurden, wobei hier Art und Umfang der Prüfung aus den jeweiligen Regelungen der Emittentin abzuleiten sind. Insgesamt ergibt sich eine deutliche Erweiterung einerseits des Kreises von prüfungspflichtigen Emittenten und andererseits des Umfangs der Prüfung.
Der Aufsatz beleuchtet die neuen Prüfungspflichten und Fragen der praktischen Prüfungsdurchführung.

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